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VOB - A / B / C

VOB
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VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Definition

"Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegebenes dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält in Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (durch öffentliche Auftraggeber) (abgekürzt VOB/A), in Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie in Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) mit gewerkespezifischen technischen Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen. Zusätzliche und ganz spezielle Regelungen technischer Art, die als Sonderfall die sonst üblichen VOB/C ergänzen sollen, werden in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) abgehandelt."
[➥ sehen Sie auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Quelle: Wikipedia]

 

Das neue Bauvertragsrecht nach BGB 2018

Das BGB 2018 hat das Bauvertragsrecht grundlegend verändert. Zum ersten Mal enthält das BGB 2018 Regelungen zum Bauvertrag, zum Architektenvertrag und zum Ingenieurvertrag.

Das neue Bauvertragsrecht nach BGB 2018 hat auch Auswirkungen auf VOB Bauverträge. Die neuen Regelungen gelten für Bauverträge, die ab 01.01.2018 abgeschlossen werden und die VOB nicht einbeziehen.

 

Übersicht über die wichtigsten Änderungen des BGB 2018

Mehr Rechte für Handwerker und Bauunternehmer gegenüber Baustoff- und Großhändlern
Bei Lieferung von mangelhaften Baustoffen durch den Großhändler oder Hersteller an Handwerker oder Bauunternehmer konnten diese bisher nur die Lieferung neuer, mangelfreier Baustoffe verlangen. Die Kosten für Ausbau und Einbau des Materials blieben allerdings beim Handwerker oder Bauunternehmer hängen. Im BGB 2018 wird nun geregelt, dass der Baustoff- oder Großhändler auch die Ausbau- und Einbaukosten zu tragen bzw. zu ersetzen hat.

Neue Regelungen im Bauvertragsrecht nach BGB 2018

Neu im BGB 2018 - Verbraucherbauvertrag
Mit der Reform des Bauvertragsrechtes wurden auch neue Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt, die allerdings nur für Verbraucherbauverträge gelten. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder mit einem Verbraucher abgeschlossene Bauvertrag auch ein Verbraucherbauvertrag ist:

Der Verbraucher hat außerdem Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung und ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018. Dies bedeutet, er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).

Neu im BGB 2018 - die Zielfindungsphase
Sind auf Seiten der Auftraggeber nur grobe Vorstellungen über das herzustellende Bauwerk vorhanden, dann soll der Architekt bzw. Ingenieur in einem ersten Schritt die Vorstellungen des Auftraggebers erfragen und daraus eine eine erste Skizze oder eine erste Beschreibung des zu planenden Bauvorhabens (nicht eine vollständige Planung) entwickeln (§ 650p Abs. 2 BGB 2018), auf deren Basis dann die eigentliche Bauplanung erbracht wird. Nach Abschluss dieser ersten Phase steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 650r Abs. 1 BGB 2018).

[➥ sehen Sie dazu auch: Neue Architektenverträge und Bauverträge 2018]

 

Änderungen bei Bauvorhaben mit privaten Bauherren

Nach neuem Recht gilt ab dem 01.01.2018 für Bauvorhaben mit privaten Bauherren nur noch das neue BGB 2018. Wird dagegen mit privaten Bauherren die VOB vereinbart, haben Sie gravierende Nachteile und eine hohe Rechtsunsicherheit zu befürchten. Die wesentlichen Änderungen des BGB sind bei Aufträgen mit privaten Bauherren Pflicht. Verträge müssen zwingend die Vorgaben

enthalten.

Bisher verwendete Verträge gelten nicht mehr! Mit der aktuellen Praxislösung für Architekten und Ingenieure sind Sie aber rechtlich immer auf der sicheren Seite:

 

BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden

VOB für Architekten
Quelle: WEKA Media GmbH

Die VOB/A 2019 ist am 1.3.2019 in Kraft getreten - Die Änderungen der VOB/A 2019 wirken sich positiv auf die Bau- und Vergabepraxis aus. Die Überarbeitung der VOB/A enthält wichtige Klarstellungen, z.B. in Bezug auf die Nachforderung von Unterlagen. Die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen sind insgesamt sowohl für den ausschreibenden Architekten als auch für den Bieter einfacher anzuwenden.

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2019 im Vergleich zur VOB/A 2016:

Insgesamt trägt die VOB/A 2019 dazu bei, dass Vergabeverfahren flexibler durchzuführen sind. Für die Auftraggeber bedeuten die Neuerungen eine deutliche Erleichterung.

 

BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden

BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden

BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden - Aktuelles Praxishandbuch zu VOB/A, VOB/B und zum neuen Bauvertragsrecht 2018 mit allen relevanten Verordnungs- und Gesetzestexten und umfassender Urteilssammlung

Mit dem Praxishandbuch zu VOB/A, VOB/B und BGB 2018 können Sie alle neuen Regelungen zur Vergabe korrekt umsetzen. Das Werk enthält u.a.:

VOB 2019 - vermeiden Sie finanzielle Nachteile!

Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zur aktuellen VOB, sowie Tipps zu Arbeitshilfen, Mustervorlagen und VOB Nachschlagewerken für Ihre tägliche Praxis.

 

Aktuelle VOB

VOB-Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen

VOB-Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen - Software für VOB-konforme Technische Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen in Leistungsverzeichnissen. Jetzt auf aktuellem Stand der VOB/C 2019.

VOB/A 2019 - Der Abschnitt 1 der VOB/A und die aktuelle vergaberechtliche Rechtsprechung sind für Architekten und Planer eine ständige Herausforderung die es bei Ausschreibungen zu berücksichtigen gilt!

Die letzte Neufassung von Teil A der VOB ist zum 1. März 2019 in Kraft getreten.

Während die VOB/A Abschnitte 2 und 3 nur redaktionell angepasst wurden, hat sich der Abschnitt 1 maßgeblich verändert. Er regelt die Vergabe von Aufträgen mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte. Abschnitt 1 der VOB/A ist seit dem 1. März 2019 ist in Kraft und muss für Bundesbehörden angewendet werden. Die Abschnitte 2 und 3 sind am 18. Juli 2019 in Kraft getreten.

Die letzten Änderungen waren:

VOB/C

VOB/C 2019 Praxiskommentar

VOB/C 2019 Praxiskommentar - Der Praxisratgeber für rechts- und haftungssichere Ausschreibung, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen.

Schwerpunkt der ATV sind technische Vorschriften zur Ausführung, sowie zur Art und Weise der Abrechnung einzelner Leistungen eines Gewerkes. Bei einer Ausschreibung ist es daher für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte und rechtlich sichere Ausschreibungstexte zu verwenden. Diese stellen eine enorme Arbeitserleichterung dar und garantieren die Rechtssicherheit der Ausschreibung.

Die Regeln der VOB 2019 Teil C wurden in wesentlichen Punkten grundlegend neu gefasst. Mehr als 80% aller Normen wurden fachtechnisch oder redaktionell geändert. Diese Änderungen an der VOB/C 2019 hat direkte Auswirkungen auf die Ausschreibung und Abrechnung von Hoch- und Tiefbauleistungen sowie auf die technischen Gewerke.

Praxiskommentar zur VOB 2019 - Mit diesem aktuellen Praxishandbuch setzen Sie die Neuregelungen der VOB 2019 sicher um und profitieren von folgenden Vorteilen:

 

Software und Produkt-Tipps

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Für mehr Informationen zu unseren Lösungen im Bereich VOB stehen Ihnen unsere erfahrenen Kundenberater unter der Nummer 08233 / 23-4050 zur Verfügung.

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