VOB - A / B / C
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VOB - Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Inhaltsverzeichnis
Definition
"Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen herausgegebenes dreiteiliges Klauselwerk. Es enthält in Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (durch öffentliche Auftraggeber) (abgekürzt VOB/A), in Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie in Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) mit gewerkespezifischen technischen Vorschriften über die Ausführung und Abrechnung der jeweiligen Bauleistungen. Zusätzliche und ganz spezielle Regelungen technischer Art, die als Sonderfall die sonst üblichen VOB/C ergänzen sollen, werden in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) abgehandelt."
[➥ sehen Sie auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Quelle: Wikipedia]
Das neue Bauvertragsrecht nach BGB 2018
Das BGB 2018 hat das Bauvertragsrecht grundlegend verändert. Zum ersten Mal enthält das BGB 2018 Regelungen zum Bauvertrag, zum Architektenvertrag und zum Ingenieurvertrag.
Das neue Bauvertragsrecht nach BGB 2018 hat auch Auswirkungen auf VOB Bauverträge. Die neuen Regelungen gelten für Bauverträge, die ab 01.01.2018 abgeschlossen werden und die VOB nicht einbeziehen.
Übersicht über die wichtigsten Änderungen des BGB 2018
Mehr Rechte für Handwerker und Bauunternehmer gegenüber Baustoff- und Großhändlern
Bei Lieferung von mangelhaften Baustoffen durch den Großhändler oder Hersteller an Handwerker oder Bauunternehmer konnten diese bisher nur die Lieferung neuer, mangelfreier Baustoffe verlangen. Die Kosten für Ausbau und Einbau des Materials blieben allerdings beim Handwerker oder Bauunternehmer hängen. Im BGB 2018 wird nun geregelt, dass der Baustoff- oder Großhändler auch die Ausbau- und Einbaukosten zu tragen bzw. zu ersetzen hat.
Neue Regelungen im Bauvertragsrecht nach BGB 2018
- Anordnungsrecht des Auftraggebers in Bezug auf Nachtragsleistungen (bisher nur nach VOB möglich)
- Verschärfung der fiktiven Abnahme durch Fristablauf und Zustandsfeststellung bei Abnahmeverweigerung
- Neuregelung des Anspruches auf Abschlagszahlungen bei Mängeln und der Prüfbarkeit der Schlussrechnung
- gesetzliche Regelung des Kündigungsrechtes bei Bauverträgen
- Erweitertes Recht des Auftragnehmers auf eine Zahlungssicherheit
Neu im BGB 2018 - Verbraucherbauvertrag
Mit der Reform des Bauvertragsrechtes wurden auch neue Schutzvorschriften für Verbraucher eingeführt, die allerdings nur für Verbraucherbauverträge gelten. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder mit einem Verbraucher abgeschlossene Bauvertrag auch ein Verbraucherbauvertrag ist:
- Ein Verbraucherbauvertrag liegt nach § 650i Abs. 1 BGB 2018 nur dann vor, wenn der Verbraucher die Errichtung eines neuen Gebäudes oder vergleichbare, erhebliche Umbaumaßnahmen beauftragt.
- Wer als Auftragnehmer nur ein Einzelgewerk erbringt (zum Beispiel Heizung, Sanitär, Estrich), der schließt keinen Verbraucherbauvertrag ab, selbst wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt.
Der Verbraucher hat außerdem Anspruch auf eine detaillierte Baubeschreibung und ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB 2018. Dies bedeutet, er kann Aufträge grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 650l BGB 2018).
Neu im BGB 2018 - die Zielfindungsphase
Sind auf Seiten der Auftraggeber nur grobe Vorstellungen über das herzustellende Bauwerk vorhanden, dann soll der Architekt bzw. Ingenieur in einem ersten Schritt die Vorstellungen des Auftraggebers erfragen und daraus eine eine erste Skizze oder eine erste Beschreibung des zu planenden Bauvorhabens (nicht eine vollständige Planung) entwickeln (§ 650p Abs. 2 BGB 2018), auf deren Basis dann die eigentliche Bauplanung erbracht wird. Nach Abschluss dieser ersten Phase steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 650r Abs. 1 BGB 2018).
[➥ sehen Sie dazu auch: Neue Architektenverträge und Bauverträge 2018]
Änderungen bei Bauvorhaben mit privaten Bauherren
Nach neuem Recht gilt ab dem 01.01.2018 für Bauvorhaben mit privaten Bauherren nur noch das neue BGB 2018. Wird dagegen mit privaten Bauherren die VOB vereinbart, haben Sie gravierende Nachteile und eine hohe Rechtsunsicherheit zu befürchten. Die wesentlichen Änderungen des BGB sind bei Aufträgen mit privaten Bauherren Pflicht. Verträge müssen zwingend die Vorgaben
- der neuen Zielfindungsphase und deren Dokumentation,
- der neuen Widerrufsbelehrung auf das Sonderkündigungsrecht,
- sowie des neuen einseitigen Anordnungsrechts
enthalten.
Bisher verwendete Verträge gelten nicht mehr! Mit der aktuellen Praxislösung für Architekten und Ingenieure sind Sie aber rechtlich immer auf der sicheren Seite:
- Vorschriftsgemäße Widerrufsbelehrung zur vorvertraglichen Beratungspflicht (Zielfindungsphase)
Sie klären vorschriftsgemäß über das Sonderkündigungsrecht auf. Sie erfüllen damit die neue Zielfindungsphase und verhindern, dass der Bauherr jederzeit kündigen kann. - Vorformuliere Musterschreiben zum Anordnungsrecht für Planungs- und Bauleistungen
Sie dokumentieren und wickeln angeordnete Planungsänderungen vorschriftsgemäß ab. Sie setzen zumutbare Änderungen der Bauausführung mit Ihrem Bauherrn zuverlässig beim Handwerker durch. - Neue rechtssichere Architekten- und Bauverträge 2018
Sie halten mit aktuellen Verträgen die neuen Vorgaben z.B. bei Zielfindungsphase, Kündigung und Haftung sicher ein. Sie nutzen Gestaltungspielräume und stellen Ihr Vorhaben auf eine sichere Vertragsbasis.
BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden
Quelle: WEKA Media GmbH
Die VOB/A 2019 ist am 1.3.2019 in Kraft getreten - Die Änderungen der VOB/A 2019 wirken sich positiv auf die Bau- und Vergabepraxis aus. Die Überarbeitung der VOB/A enthält wichtige Klarstellungen, z.B. in Bezug auf die Nachforderung von Unterlagen. Die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen sind insgesamt sowohl für den ausschreibenden Architekten als auch für den Bieter einfacher anzuwenden.
Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2019 im Vergleich zur VOB/A 2016:
- Kein Vorrang der öffentlichen Ausschreibung
- Einführung von Direktaufträgen mit VOB/A 2019
- Angehobene Wertgrenzen bei freihändiger Vergabe im Wohnungsbau
- Erleichterung bei Eignungsprüfung
- Zulassung von mehreren Hauptangeboten durch VOB/A 2019
- Die Pflicht zur Nachforderung von Unterlagen wurde genauer geregelt
- Angabe und Bewertung von VOB/A-Zuschlagskriterien
- Selbstreinigung bei Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
Insgesamt trägt die VOB/A 2019 dazu bei, dass Vergabeverfahren flexibler durchzuführen sind. Für die Auftraggeber bedeuten die Neuerungen eine deutliche Erleichterung.
BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden
BGB und VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden - Aktuelles Praxishandbuch zu VOB/A, VOB/B und zum neuen Bauvertragsrecht 2018 mit allen relevanten Verordnungs- und Gesetzestexten und umfassender Urteilssammlung
Mit dem Praxishandbuch zu VOB/A, VOB/B und BGB 2018 können Sie alle neuen Regelungen zur Vergabe korrekt umsetzen. Das Werk enthält u.a.:
- Aktueller Praxiskommentar zu zentralen Bauthemen nach VOB/A, VOB/B und BGB 2018
- Änderungen der VOB Teil B. Sie betreffen die Kündigung des Bauvertrags.
- alle relevanten Verordnungs- und Gesetzestexte
- umfassende Urteilssammlung
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Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zur aktuellen VOB, sowie Tipps zu Arbeitshilfen, Mustervorlagen und VOB Nachschlagewerken für Ihre tägliche Praxis.
Aktuelle VOB
VOB-Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen - Software für VOB-konforme Technische Vorbemerkungen und Vertragsbedingungen in Leistungsverzeichnissen. Jetzt auf aktuellem Stand der VOB/C 2019.
VOB/A 2019 - Der Abschnitt 1 der VOB/A und die aktuelle vergaberechtliche Rechtsprechung sind für Architekten und Planer eine ständige Herausforderung die es bei Ausschreibungen zu berücksichtigen gilt!
Die letzte Neufassung von Teil A der VOB ist zum 1. März 2019 in Kraft getreten.
Während die VOB/A Abschnitte 2 und 3 nur redaktionell angepasst wurden, hat sich der Abschnitt 1 maßgeblich verändert. Er regelt die Vergabe von Aufträgen mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte. Abschnitt 1 der VOB/A ist seit dem 1. März 2019 ist in Kraft und muss für Bundesbehörden angewendet werden. Die Abschnitte 2 und 3 sind am 18. Juli 2019 in Kraft getreten.
Die letzten Änderungen waren:
- 2009 Neufassung der VOB/A: Erleichterungen für Bieter
- 2012 Neufassung der VOB/A: diverse Ergänzungen, Anpassung VOB/B §16 Zahlungen (beschleunigte Zahlungen von Abschlags- und Schlusszahlungen)
- 2016 Neufassung der VOB/A - "Die Neufassung der VOB/A, die am 18. April 2016 in Kraft trat, dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Zusammen mit der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergabe) und Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenauftraggeber) stellen sie eine umfassende Überarbeitung des europäischen Vergaberechts dar."
[Quelle: Wikipedia] - VOB/A 2019 - Die VOB/A-Abschnitte 2 und 3 wurden nur redaktionell verändert. Der Abschnitt 1 hat sich maßgeblich verändert. Er regelt die Vergabe von Aufträgen mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte. Darunter fallen 98% aller Aufträge im Bundeshochbau. Seit dem 1. März 2019 ist Abschnitt 1 in Kraft und muss für Bundesbehörden angewendet werden. Die Abschnitte 2 und 3 sind am 18. Juli 2019 in Kraft getreten.
[Quelle: WEKA VOB/A 2019 Änderungen]
VOB/C
VOB/C 2019 Praxiskommentar - Der Praxisratgeber für rechts- und haftungssichere Ausschreibung, Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen
Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen.
Schwerpunkt der ATV sind technische Vorschriften zur Ausführung, sowie zur Art und Weise der Abrechnung einzelner Leistungen eines Gewerkes. Bei einer Ausschreibung ist es daher für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte und rechtlich sichere Ausschreibungstexte zu verwenden. Diese stellen eine enorme Arbeitserleichterung dar und garantieren die Rechtssicherheit der Ausschreibung.
Die Regeln der VOB 2019 Teil C wurden in wesentlichen Punkten grundlegend neu gefasst. Mehr als 80% aller Normen wurden fachtechnisch oder redaktionell geändert. Diese Änderungen an der VOB/C 2019 hat direkte Auswirkungen auf die Ausschreibung und Abrechnung von Hoch- und Tiefbauleistungen sowie auf die technischen Gewerke.
Praxiskommentar zur VOB 2019 - Mit diesem aktuellen Praxishandbuch setzen Sie die Neuregelungen der VOB 2019 sicher um und profitieren von folgenden Vorteilen:
- Alle Änderungen der VOB 2016 bei Ausschreibung, Vergütung und Mengenermittlung beachten.
- LVs ohne Lücken und Widersprüche auf aktuellem Stand durch Checklisten und detaillierte Hinweise zur Erstellung von Leistungsverzeichnissen.
- Hieb- und stichfeste Rechnungsprüfung mit VOB 2019 in Bildern - unberechtigte Forderungen zuverlässig ablehnen.
Software und Produkt-Tipps
WEKA bietet Ihnen praxiserprobte und erprobte Software-Lösungen und Fachinformationen für die rechtssichere Anwendung der aktuellen VOB. Nachfolgend möchten wir Ihnen dazu einige Softwareprodukte und Lösungen vorstellen.





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